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AbgG NRW§ 8 Dienstreisen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/8#abs-1 (1) Abgeordneten, die im Auftrage des Präsidenten bzw. der Präsidentin an Veranstaltungen außerhalb des Hauses des Landtags teilnehmen oder im Verfahren nach Artikel 41a der Landesverfassung tätig werden, kann der Präsident bzw. die Präsidentin auf vorherigen schriftlichen Antrag eine Entschädigung für Fahrkosten im Lande Nordrhein-Westfalen gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/8#abs-2 (2) Bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen werden nur die außerhalb des Geltungsbereichs der Freifahrtberechtigung (§ 6 Absatz 5) durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrkosten erstattet. Auf schriftlichen Antrag kann der Präsident bzw. die Präsidentin die Benutzung anderer Verkehrsmittel zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/8#abs-3 (3) Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 wird eine Kilometergeldentschädigung in der in § 5 Absatz 1 Landesreisekostengesetz festgelegten Höhe ab Landesgrenze gewährt, wenn das Mitglied des Landtags
a) einen eigenen Kraftwagen,
b) einen Kraftwagen gegen Entgelt
c) einen Kraftwagen, dessen Betriebskosten von ihm getragen werden,
benutzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/8#abs-4 (4) Werden bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die Fahrkosten vom Land getragen, so entfällt insoweit die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/8#abs-5 (5) Die Kosten für notwendige Übernachtungen bei Sitzungen außerhalb des Sitzes des Landtags trägt das Land.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/8#abs-6 (6) Findet während der sitzungsfreien Zeit eine Plenarsitzung statt, so sind den Abgeordneten die Kosten für Hin- und Rückreise zum Sitzungs- und Urlaubsort zu erstatten, falls sie ihren Urlaub wegen dieser Sitzung unterbrechen müssen; Absatz 2 findet Anwendung. Das gleiche gilt für Sitzungen des Präsidiums, des Ältestenrats oder eines Ausschusses.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/8#abs-7 (7) Die Genehmigung zur Durchführung von Auslandsreisen erteilt der Präsident bzw. die Präsidentin, bei Teilnahme mehrerer Abgeordneter im Einvernehmen mit dem Präsidium. Reisekosten werden in diesem Falle nach der Auslandskostenerstattungsverordnung erstattet.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/8#abs-8 (8) Bei Dienstreisen des Präsidenten bzw. der Präsidentin, der Vizepräsidenten und der Vizepräsidentinnen werden die entstandenen Auslagen erstattet.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/8#abs-9 (9) In anderen Sonderfällen entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin auf schriftlichen Antrag unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 8.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/8#abs-10 (10) Werden Abgeordnete darüber hinaus im Auftrag einer Fraktion tätig, bleibt die Reisekostenentschädigung der Fraktion überlassen.