Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AbgG NRW
AbgG NRW§ 20 Verzicht, Übertragbarkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/20#abs-1 (1) Ein Verzicht auf die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ist unzulässig. Der Anspruch ist nur bis zu einem Viertel übertragbar. Die Amtsausstattung nach § 6 ist nicht übertragbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/20#abs-2 (2) Ansprüche auf Leistungen aus dem Versorgungswerk können weder abgetreten noch verpfändet werden. Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Leistungen aus dem Versorgungswerk wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.