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AbgG NRW

§ 20 Verzicht, Übertragbarkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/20#abs-1 (1) Ein Verzicht auf die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ist unzulässig. Der Anspruch ist nur bis zu einem Viertel übertragbar. Die Amtsausstattung nach § 6 ist nicht übertragbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28924/20#abs-2 (2) Ansprüche auf Leistungen aus dem Versorgungswerk können weder abgetreten noch verpfändet werden. Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Leistungen aus dem Versorgungswerk wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

§ 19 § 21