Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 61 Planung der Verwaltungsaufgaben
Stand: 26.08.2026
Im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet der Hauptausschuß über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister den Hauptausschuß regelmäßig und frühzeitig über solche Planungsvorhaben zu unterrichten.
6. Teil
Bürgermeister
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 61 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 21.03.2011 – 6 L 76/11
- OVG NRW, 15.09.2004 – 15 A 4544/02Kein Anspruch eines fraktionslosen Kreistagsmitglieds auf Bestellung zum beratenden Mitglied des Kreisausschusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.