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GO NRW

§ 61 Planung der Verwaltungsaufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet der Hauptausschuß über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister den Hauptausschuß regelmäßig und frühzeitig über solche Planungsvorhaben zu unterrichten.

6. Teil

Bürgermeister

§ 60 § 62