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GO NRW§ 46 Aufwandsentschädigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/46#abs-1 (1) Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, erhalten
1. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 67 Absatz 1,
2. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses und
3. Fraktionsvorsitzende sowie bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende
eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätige Mitarbeiterin oder hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/46#abs-2 (2) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Der Rat kann in der Hauptsatzung beschließen, dass
1. weitere oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden,
2. die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.
Ausnahmen nach Satz 2 kann der Rat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit der Rat beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 46 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 27.01.2021 – 7 K 3866/18Zitiert von 2
- SG Duisburg, 11.03.2005 – S 9 KR 121/03Zitiert von 1
- LSG NRW, 23.11.2022 – L 12 AS 223/22Zitiert von 1
- LSG NRW, 23.11.2022 – L 12 AS 246/22Zitiert von 2
- SG Dortmund, 06.12.2021 – S 70 AS 836/19
- VG Gelsenkirchen, 06.01.2021 – 15 K 3112/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.03.2020 – 15 A 298/18
- OVG NRW, 18.06.2002 – 15 A 1958/01Zulässigkeit von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Gemeinde an Ratsgruppen ohne Fraktionsstatus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.