Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 33 Entschädigung
Stand: 26.08.2026
Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall kann nach § 45 berechnet werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 33 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- OVG NRW, 02.06.2005 – 1 A 2271/03.PVLZitiert von 1
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