Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 33 Entschädigung
Stand: 26.08.2026
Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall kann nach § 45 berechnet werden.