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GO NRW

§ 33 Entschädigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall kann nach § 45 berechnet werden.

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