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GO NRW

§ 132 Auftragsangelegenheiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten) nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.

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