Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 132 Auftragsangelegenheiten
Stand: 26.08.2026
Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten) nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.