Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 131 Befreiung von der Genehmigungspflicht
Stand: 26.08.2026
Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte, die nach den Vorschriften der Teile 8 bis 11 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein freizustellen und statt dessen die vorherige Anzeige an die Aufsichtsbehörde vorzuschreiben.