Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 110 Verbot des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung
Stand: 26.08.2026
Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.