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EigVO NRW

§ 16 Vermögensplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28847/16#abs-1 (1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:

a) alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres, die sich aus Investitionen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebs ergeben,

b) die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28847/16#abs-2 (2) Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel des Vermögensplans sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28847/16#abs-3 (3) Die Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die §§ 12 und 13 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen NRW sind sinngemäß anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28847/16#abs-4 (4) Für die Inanspruchnahme der Ermächtigungen des Vermögensplans gilt § 24 Absatz 1 bis 3 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen NRW sinngemäß. Die Auszahlungsansätze sind übertragbar.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28847/16#abs-5 (5) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit treten an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der oder des Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 15 § 17