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EigVO NRW

§ 11 Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Liquiditätslage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.

§ 10 § 12