Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AG-SGB XII NRW
AG-SGB XII NRW§ 6 Vereinbarung über abweichende Verteilung
Stand: 26.08.2026
Um die Zusammenführung der Aufgaben- und Finanzverantwortung zu erproben, können Kreise und kreisangehörige Gemeinden auch eine von § 5 Abs. 1 abweichende Verteilung der Sozialhilfeaufwendungen vereinbaren. Ziel, Inhalt, Dauer und Verfahren entsprechender Vorhaben teilen die Kreise dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium mit.