Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid …§ 27
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/27#abs-1 (1) Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/27#abs-2 (2) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.