Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid …

§ 27

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/27#abs-1 (1) Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/27#abs-2 (2) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.

§ 26 § 28