Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid …§ 22
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/22#abs-1 (1) Ein Volksentscheid findet statt,
1. wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag nicht entsprochen worden ist,
2. wenn der Landtag oder die Landesregierung von dem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs. 3 der Landesverfassung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/22#abs-2 (2) Der Landtag hat innerhalb von zwei Monaten seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum Gesetz erhoben werden soll (Nummer 1). Fasst der Landtag innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Beschluss, so gilt dies als Ablehnung.