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- KJM-Kostensatzung -

§ 5 Kostenschuldner

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28755/5#abs-1 (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird ,

2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Landesmedienanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28755/5#abs-2 (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 § 6