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§ 5 NW_28755 (Nordrhein-Westfalen) — Kostenschuldner

- KJM-Kostensatzung -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird ,

2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Landesmedienanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.