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- KJM-Kostensatzung -§ 3 Gebührenbemessung
Stand: 26.08.2026
Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall sind zu berücksichtigen
1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner.