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Fn 3

§ 3 Kommunikationsunterstützungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28421/3#abs-1 (1) Eine Kommunikationsunterstützung ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderliche Verständigung sicherstellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28421/3#abs-2 (2) Zur Kommunikationsunterstützung kommen Personen zur Kommunikationsunterstützung, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:

1. Personen zur Kommunikationsunterstützung sind insbesondere

a) gebärdensprachdolmetschende Personen,

b) schriftdolmetschende Personen,

c) oraldolmetschende Personen,

d) kommunikationsassistierende Personen,

e) lautsprachbegleitend gebärdende Personen oder

f) in taktil wahrnehmbare Sprache oder Gebärden übersetzende Personen,

g) in gestützter Kommunikation übersetzende Personen oder

h) sonstige Personen des Vertrauens

2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere

a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden,

b) gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung,

c) lautsprachbegleitende Gebärden,

d) die Deutsche Gebärdensprache oder

e) die Leichte Sprache

3. Kommunikationsmittel sind insbesondere

a) akustisch-technische Hilfen oder

b) grafische Symbol-Systeme.

§ 2 § 4