Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAwS
VAwS§ 14 Technische Überwachungsorganisationen
Stand: 26.08.2026
Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die nach § 11 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.