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§ 14 NW_28410 (Nordrhein-Westfalen) — Technische Überwachungsorganisationen

VAwS

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die nach § 11 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.