Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die nach § 11 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.
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Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die nach § 11 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.