Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RettungstatenG
RettungstatenG§ 6 Inkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport