Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RVRG
RVRGIV. Abschnitt Finanzierung der Verbandsaufgaben, Haushaltswirtschaft, wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung
Stand: 26.08.2026
Für IV. Abschnitt RVRG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.