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RVRG

§ 18 Verpflichtungserklärungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/18#abs-1 (1) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor oder durch die zur Vertretung im Amt bestellte Person zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/18#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Verband geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.

§ 17 § 19