Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RVRG
RVRG§ 9 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
Stand: 26.08.2026
Die Verbandsversammlung beschließt über
1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung des Verbandes geführt werden soll,
2. die Wahl der beratenden Mitglieder der Verbandsversammlung (§ 10 Abs. 9),
3. die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verbandsausschusses und der Ausschüsse entsprechend § 50 Absatz 2 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist,
4. die Wahl und die Abberufung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors und der Beigeordneten sowie die Bestellung und den Widerruf der Bestellung einer Beigeordneten oder eines Beigeordneten zur allgemeinen Vertreterin oder zum allgemeinen Vertreter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors,
5. den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Verbandsordnung und von Satzungen,
6. den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen sowie die Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,
7. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Bestätigung des Gesamtabschlusses, sofern ein Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht,
8. die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen,
9. die Übernahme oder Aufgabe von Aufgaben oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 bis 6,
10. die in § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe k), l) und m) der Gemeindeordnung genannten Angelegenheiten,
11. die Aufstellung, Ergänzung oder Änderung des Verbandsverzeichnisses Grünflächen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2.