Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RVRG

RVRG

§ 2 Rechtsform und Sitz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/2#abs-1 (1) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung durch seine Organe. Er ist ein Gemeindeverband und dient dem Gemeinwohl der Metropole Ruhr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/2#abs-2 (2) Der Sitz des Verbandes ist Essen. Mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung kann eine andere Stadt zum Sitz des Verbandes bestimmt werden.

§ 1 § 3