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RVRG§ 14 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verbandsausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/14#abs-1 (1) Der Verbandsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und sechzehn weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Die stellvertretenden Mitglieder können sich untereinander vertreten, wenn die Verbandsversammlung die Reihenfolge festgelegt hat. Den Vorsitz im Verbandsausschuss führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/14#abs-2 (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verbandsausschusses werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung nach den Maßgaben des § 9 Nummer 3 gewählt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Verbandsausschuss aus, so wählt die Verbandsversammlung auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die die ausgeschiedene Person vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger; ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/14#abs-3 (3) Fraktionen, auf deren Wahlvorschlag bei der Besetzung des Verbandsausschusses nach § 9 Nr. 3 Wahlstellen nicht entfallen und die im Verbandsausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, ein Mitglied der Verbandsversammlung zu benennen. Das benannte Mitglied der Verbandsversammlung wird von der Verbandsversammlung zum Mitglied des Verbandsausschusses bestellt. Es wirkt im Verbandsausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Verbandsausschusses werden sie nicht mitgezählt.