Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW.BANK G NRW.BANK G § 9a Beirat für Wohnraumförderung Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Bei der NRW.BANK wird ein Beirat mit dem Namen „Beirat für Wohnraumförderung“ gebildet.