Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW.BANK G NRW.BANK G § 15 Öffentliche Urkunden Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die innerhalb des Geschäftsbereichs der NRW.BANK unter Beifügung des Dienstsiegels ausgestellten Urkunden sind öffentliche Urkunden.