Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW.BANK G NRW.BANK G § 13 - aufgehoben - Nordrhein-Westfalen Außer Kraft: § 13 NRW.BANK G ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „- aufgehoben -“ im Gesetz. Für § 13 NRW.BANK G liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm