Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SeilbG NRW
SeilbG NRW§ 15 Weiterführung durch Erben, Zwangsverwalter, Konkurs- oder Insolvenzverwalter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/15#abs-1 (1) Der Erbe oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigte Person kann den Bau oder den Betrieb einer Seilbahn nach dem Tod des Unternehmers vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder nach Beendigung einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens eine Weiterführungsgenehmigung (§ 14) beantragt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/15#abs-2 (2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens findet Absatz 1 Satz 1 zugunsten des Zwangsverwalters oder des Konkurs- oder Insolvenzverwalters für die Dauer seines Amts entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt
Aufsicht, Zuständigkeiten, Rechtsverordnungen