Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SeilbG NRW
SeilbG NRW§ 14 Weiterführungsgenehmigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/14#abs-1 (1) Wer eine Seilbahn durch Rechtsgeschäft erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Weiterführungsgenehmigung). Das gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/14#abs-2 (2) Die Weiterführungsgenehmigung wird erteilt, wenn
1. die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
2. der weiterführende Seilbahnunternehmer zuverlässig ist,
3. das Seilbahnunternehmen nach Maßgabe des § 12 versichert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/14#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Weiterführungsgenehmigung versagen, wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden kann und die Rücknahme oder der Widerruf innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Weiterführungsgenehmigung erklärt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/14#abs-4 (4) Auf die Weiterführungsgenehmigung finden die für die Genehmigung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.