Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über den …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Ermächtigung zum Erlass weiterer Rechtsverordnungen nach § 77a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird auf das Justizministerium übertragen. Die Übertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von Artikel 1 dieser Verordnung einschließlich der Anlage zu Artikel 1 § 2.

Hinweis

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(Artikel 3 Satz 1 der VO über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren v. 9.12.2003 (GV. NRW. S. 759))

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

§ 1