Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über den …§ 2
Stand: 26.08.2026
Die Ermächtigung zum Erlass weiterer Rechtsverordnungen nach § 77a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird auf das Justizministerium übertragen. Die Übertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von Artikel 1 dieser Verordnung einschließlich der Anlage zu Artikel 1 § 2.
Hinweis
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(Artikel 3 Satz 1 der VO über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren v. 9.12.2003 (GV. NRW. S. 759))
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister