Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) – in der Flussgebietseinheit Weser
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer …§ 8 Koordinierungsgruppe Weser
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/8#abs-1 (1) Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus je einem Vertreter der Länder der FGG zusammen. Den Vorsitz der Koordinierungsgruppe übernimmt der Leiter der Geschäftsstelle der FGG Weser.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/8#abs-2 (2) Aufgaben der Koordinierungsgruppe bei der Umsetzung der WRRL sind u.a.:
– Abstimmung methodischer Vorgaben zur Erreichung eines kohärenten Bewirtschaftungsplanes für die Flussgebietseinheit Weser unter Berücksichtigung nationaler und europaweiter Vorgaben,
– fachliche Abstimmung und Homogenisierung der Geo- bzw. Fachdaten der Koordinierungsräume zu einer einheitlichen Darstellung über die Flussgebietseinheit Weser,
– Koordinierung der fachlichen Umsetzung der WRRL auf der Grundlage des Weserplanes und weiterer Vorgaben durch den Weserrat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/8#abs-3 (3) Die Koordinierungsgruppe kann Experten der Länder zu den Koordinierungsgruppensitzungen beratend hinzuziehen.