Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) – in der Flussgebietseinheit Weser

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer …

§ 8 Koordinierungsgruppe Weser

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/8#abs-1 (1) Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus je einem Vertreter der Länder der FGG zusammen. Den Vorsitz der Koordinierungsgruppe übernimmt der Leiter der Geschäftsstelle der FGG Weser.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/8#abs-2 (2) Aufgaben der Koordinierungsgruppe bei der Umsetzung der WRRL sind u.a.:

– Abstimmung methodischer Vorgaben zur Erreichung eines kohärenten Bewirtschaftungsplanes für die Flussgebietseinheit Weser unter Berücksichtigung nationaler und europaweiter Vorgaben,

– fachliche Abstimmung und Homogenisierung der Geo- bzw. Fachdaten der Koordinierungsräume zu einer einheitlichen Darstellung über die Flussgebietseinheit Weser,

– Koordinierung der fachlichen Umsetzung der WRRL auf der Grundlage des Weserplanes und weiterer Vorgaben durch den Weserrat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/8#abs-3 (3) Die Koordinierungsgruppe kann Experten der Länder zu den Koordinierungsgruppensitzungen beratend hinzuziehen.

§ 7 § 9