Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) – in der Flussgebietseinheit Weser
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer …§ 3 Organisation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/3#abs-1 (1) Die FGG Weser besteht aus den Organen Weser- Ministerkonferenz, Weserrat und Koordinierungsgruppe Weser.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/3#abs-2 (2) Die Organe der FGG Weser fassen ihre Beschlüsse einstimmig. Jedes Land hat eine Stimme. Stimmenthaltung steht der Einstimmigkeit nicht entgegen. Über Angelegenheiten der Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/3#abs-3 (3) Die FGG Weser gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/3#abs-4 (4) Für die Erledigung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/3#abs-5 (5) Die FGG Weser kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen bilden.