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# § 3 NW_28343 (Nordrhein-Westfalen) — Organisation

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) – in der Flussgebietseinheit Weser  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die FGG Weser besteht aus den Organen Weser- Ministerkonferenz, Weserrat und Koordinierungsgruppe Weser.

(2) Die Organe der FGG Weser fassen ihre Beschlüsse einstimmig. Jedes Land hat eine Stimme. Stimmenthaltung steht der Einstimmigkeit nicht entgegen. Über Angelegenheiten der Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.

(3) Die FGG Weser gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Für die Erledigung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(5) Die FGG Weser kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen bilden.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_28343 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/3

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