Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bekanntmachung des Abkommens über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28312/2#abs-1 (1) Die Länder beteiligen sich an der Eignungsprüfung durch Benennung von Prüferinnen und Prüfern, die durch die Justizministerien der Länder erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28312/2#abs-2 (2) Die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer wird durch das Land Nordrhein-Westfalen vorgenommen.

§ 1 § 3