Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Bekanntmachung des Abkommens über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme …§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28312/2#abs-1 (1) Die Länder beteiligen sich an der Eignungsprüfung durch Benennung von Prüferinnen und Prüfern, die durch die Justizministerien der Länder erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28312/2#abs-2 (2) Die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer wird durch das Land Nordrhein-Westfalen vorgenommen.