Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes§ 5
Stand: 26.08.2026
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Waffengesetz wird den Kreispolizeibehörden übertragen.