Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 67 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/67#abs-1 (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/67#abs-2 (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/67#abs-3 (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/67#abs-4 (4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole und Revolver zugelassen.