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Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren nach dem Studienkonten- und …

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28274/3#abs-1 (1) Es entsteht die Pflicht zur Entrichtung

1. der Gebühr nach § 9 StKFG mit Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder mit der Rückmeldung,

2. der allgemeinen und besonderen Gasthörergebühr nach § 10 StKFG mit Stellung des Antrags auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer,

3. der Ausfertigungsgebühren nach § 11 Nr. 1 StKFG mit dem Antrag auf Vornahme der Amtshandlung,

4. der Verspätungsgebühren nach § 11 Nr. 2 StKFG mit dem Ablauf der Fristen und Zahlungstermine,

5. der Gebühr für eine nachträgliche Änderung des Belegens nach § 11 Nr. 2 StKFG mit dem Antrag auf Änderung der Belegung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28274/3#abs-2 (2) Die Gebühren werden mit Entstehung der Gebührenpflicht fällig.

§ 2