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# § 10 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen) — Amtszeit der Delegierten

Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtszeit der Delegierten beträgt fünf Jahre. Wiederwahl und Wiederbestimmung sind zulässig. In den letzten drei Monaten vor Ende der Amtszeit sind dem Verbandsvorsitzenden die Delegierten für die neue Amtszeit zu benennen.

(2) Das Amt als Delegierte oder Delegierter endet vorzeitig

1. durch Niederlegung des Amtes oder Abberufung durch das entsendende Mitglied,

2. durch Beendigung des Dienst- oder Vertretungsverhältnisses, Ausscheiden aus dem Amt, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,

3. durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Tod oder

4. wenn das entsendende Mitglied seinen Beitrag entsprechend seiner Verpflichtungen trotz Mahnung nicht zahlt.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/10

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