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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 79a Vollständige Beibehaltung der kapitalgedeckten Finanzierung imAbrechnungsverband II

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/79a#abs-1 (1) 1Die Kasse hat aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bestimmten ausreichend großen Zahl von Mitgliedern im Abrechnungsverband II eine hybride Finanzierung zum 1. Januar 2024 durch die 24. Satzungsänderung vom 7. Juni 2023 eingerichtet. 2Für die Mitglieder, die der Umstellung der kapitalgedeckten Finanzierung auf eine hybride Finanzierung nicht fristgerecht in Textform zugestimmt haben, wird die Kasse innerhalb des Abrechnungsverbandes II ein eigenes Versichertenkollektiv mit eigenem Vermögensstock einrichten, soweit die Zahl dieser Mitglieder nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ausreichend groß ist. 3Ist die Zahl der Mitglieder, die ihre Zustimmung zur Umstellung der kapitalgedeckten Finanzierung auf eine hybride Finanzierung nicht fristgerecht abgegeben haben, zu klein, gilt Satz 1 auch für diese Mitglieder, sofern diese nicht von ihrem Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des 31. Dezember 2023 Gebrauch gemacht haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/79a#abs-2 (2) 1Im Fall von Absatz 1 Satz 2 gilt für die dort genannten Mitglieder diese Satzung mit den folgenden Besonderheiten. 2Abweichend von § 55 Absatz 3, § 60a und § 62 schuldet das Mitglied für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 ausschließlich Pflichtbeiträge, die sich durch Anwendung eines Beitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte ergeben. 3Umlagen nach § 60a Absatz 2 werden also nicht erhoben. 4Bei der durch den Kassenausschuss nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars vorzunehmenden Festsetzung des Beitragssatzes sind § 60a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 dementsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass das aus den Umlagen gebildete Puffervermögen nicht zur Finanzierung von laufenden Leistungen aus kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen verwendet werden darf und nur das eigene Versichertenkollektiv sowie der eigene Vermögensstock nach Satz 1 einbezogen wird. 5§ 60a Absatz 5 Satz 1 findet für Mitglieder im Sinne von Satz 2 keine Anwendung. 6§ 60a Absatz 6 Satz 1 findet für Mitglieder im Sinne von Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung einer Umlage auch in diesem Fall nicht in Betracht kommt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/79a#abs-3 (3) Wenn und soweit innerhalb des ausschließlich im Wege des Kapitaldeckungsverfahren geführten Versicherungskollektivs die Risikotragfähigkeit so weit absinkt, dass eine Kalkulation der Beiträge nach besten Schätzwerten nicht mehr den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht, können nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars zusätzliche Sicherheiten bei der Kalkulation der Pflichtbeiträge für dieses Versicherungskollektiv berücksichtigt werden.

§ 79 § 80