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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 78a Übergangsregelung zu § 29

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

§ 29 in der Fassung der Fünfundzwanzigsten Satzungsänderung vom 25. Juni 2025 gilt für Fälle, in denen die Abgabe oder die Übernahme von Beschäftigten oder der Kassenwechsel eines Mitglieds im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Inkrafttreten dieser Satzungsänderung vollzogen wurde, mit der Maßgabe, dass eine entsprechende Vereinbarung nur innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Satzungsänderung abgeschlossen werden kann.

§ 78 § 79