Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung§ 29 Aufgabenübergänge zwischen Mitgliedern der Kasse und Mitgliedern anderer Zusatzversorgungseinrichtungen
Stand: 26.08.2026
1Werden pflichtversicherte Beschäftigte eines Mitglieds an Rechts- oder Aufgabennachfolger abgegeben, die nicht Mitglied der Kasse sind, oder werden sie von einem Mitglied der Kasse im Wege der Rechts- oder Aufgabennachfolge von einem Arbeitgeber übernommen, der nicht Mitglied der Kasse ist, so können Versicherungen und/oder Versicherungszeiten dieser Beschäftigten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Vereinbarung mit einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung abgegeben, übernommen oder anerkannt werden. 2Eine solche Vereinbarung kann nur auf Grundlage und im Rahmen eines Gruppenüberleitungsabkommens, welches mit einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung mit Zustimmung des Kassenausschusses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abgeschlossen werden kann, oder einer mit Zustimmung des Kassenausschusses abgeschlossenen entsprechenden Vereinbarung getroffen werden. 3Über diese Fälle hinaus können Versicherungen und/oder Versicherungszeiten dieser Beschäftigten im Einzelfall nur mit Zustimmung des Kassenausschusses abgegeben oder übernommen werden. 4Die Anerkennung von Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeiten ist auch ohne Zustimmung des Kassenausschusses möglich. 5Die vorstehenden Sätze 1 bis 4 gelten bei einem Kassenwechsel eines Mitglieds entsprechend. 6Gruppenüberleitungsabkommen und sonstige Vereinbarungen nach den vorstehenden Sätzen müssen für den Verlust des Versichertenbestandes einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu Gunsten der Kasse vorsehen, der nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen ist. 7Für den Fall der Übernahme eines Versichertenbestandes dürfen sie hierfür einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu Lasten der Kasse vorsehen, der nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen ist. 8Ein solcher Ausgleich gilt als Deckung satzungsmäßiger Leistungen im Sinne von § 53 Absatz 1. 9Soweit Versicherungen und/oder Versicherungszeiten von pflichtversicherten Beschäftigten nach Maßgabe einer Vereinbarung im Sinne der vorstehenden Sätze abgegeben werden, entfällt die Verpflichtung des Mitglieds zur Leistung eines finanziellen Ausgleichs nach den §§ 15 bis 15c und §§ 59a bis 59e.
Dritter Teil
Leistungen aus der Pflichtversicherung
Abschnitt I
Betriebsrenten