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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 59f Insolvenzsicherung bei ratenweiser Tilgung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/59f#abs-1 (1) 1Insolvenzfähige Mitglieder können die ratenweise Tilgung des Einmalbetrages gemäß § 59c Absatz 1 nur wählen, wenn sie bis zu dem in § 59a Absatz 4 Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Sicherungsmittel in Höhe des Einmalbetrags gemäß § 59b zuzüglich der in § 59b Absatz 4 Satz 3 geregelten Verzinsung beibringen. ²Sicherungsmittel sind

a) eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist,

b) eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder

c) eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts

oder ein mit diesen in ihrer Sicherungsqualität und Verwertbarkeit vergleichbares Sicherungsmittel. 3Wenn während der ratenweisen Tilgung gemäß § 59c Absatz 1 Insolvenzfähigkeit eintritt, hat das ausgeschiedene Mitglied binnen sechs Monaten ab dem Eintritt der Insolvenzfähigkeit eine Satz 1 und 2 entsprechende Absicherung in Höhe des gemäß § 59b berechneten finanziellen Ausgleichs oder, soweit eine Neuberechnung gemäß § 59d zu dem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, des neu berechneten finanziellen Ausgleichs beizubringen. 4Wird die Absicherung nicht vorgelegt, ist die Kasse berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Einmalbetrag gemäß § 59b zu verlangen. 5Er ist vom ausgeschiedenen Mitglied nach Zugang der Mitteilung in Textform über die Forderung mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/59f#abs-2 (2) 1Soweit eine Neuberechnung gemäß § 59d Absatz 1 vorgenommen wurde, ist der Sicherungsbetrag unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Raten jeweils auf den neu ermittelten Betrag anzupassen. 2Das ausgeschiedene Mitglied kann jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres verlangen, dass der Sicherungsbetrag auf den Betrag der Restschuld zum Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres zuzüglich der in diesem Jahr fälligen Jahresrate beschränkt wird.

§ 59e § 59g