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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 5 Kassenausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/5#abs-1 (1) 1Der Kassenausschuss besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs aus dem Kreis der Kassenmitglieder und fünf aus dem Kreis der Pflichtversicherten (§ 16 Absatz 1 Buchstabe a) vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Rheinland auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden; ferner werden elf Stellvertreterinnen/Stellvertreter, und zwar sechs aus dem Bereich der Kassenmitglieder und fünf aus dem Bereich der Pflichtversicherten, gewählt. 2Soweit Mitglieder des Kassenausschusses und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter Kassenmitglieder oder Pflichtversicherte aus dem Geschäftsbereich Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 4) vertreten, tritt an die Stelle der Wahl die Berufung durch die Leiterin/den Leiter der Kasse. 3Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig.

4Das Vorschlagsrecht haben

1. für den Kreis der Kassenmitglieder

a) die drei nordrhein-westfälischen kommunalen Spitzenverbände für je ein Mitglied und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter,

b) die Arbeitsgemeinschaft der drei rheinland-pfälzischen kommunalen Spitzenverbände für zwei Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter,

c) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband für ein Mitglied,

d) der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz für eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter,

2. für den Kreis der Pflichtversicherten

a) ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, für vier Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter,

b) ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Landesbezirk Rheinland-Pfalz, für ein Mitglied und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/5#abs-2 (2) 1Der Kassenausschuss wählt aus seiner Mitte unter dem Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitgliedes eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Kassenausschusses erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 4Wird die/der Vorsitzende aus dem Kreis der Vertreterinnen/Vertreter der Kassenmitglieder gewählt, soll ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter dem Kreis der Pflichtversichertenvertreterinnen/Pflichtversichertenvertreter angehören; ist die/der Vorsitzende Pflichtversichertenvertreterin/Pflichtversichertenvertreter, soll ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen/Vertreter der Kassenmitglieder gewählt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/5#abs-3 (3) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Verlust der Eigenschaft, aufgrund derer die Wahl bzw. Berufung erfolgte oder auf Antrag des Mitgliedes. 2Für den Rest der Amtszeit ist eine/ein Nachfolgerin/Nachfolger zu wählen bzw. zu berufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/5#abs-4 (4) 1Die Mitglieder des Kassenausschusses sind ehrenamtlich tätig. ²§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend. 3Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gelten sinngemäß. 4Über Ausschließungsgründe entscheidet der Kassenausschuss. 5Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung. 6Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. 7Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/5#abs-5 (5) 1Zu den Sitzungen des Kassenausschusses lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende mit mindestens vierzehntägiger Frist unter Bekanntgabe der im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Kasse festgesetzten Tagesordnung in Textform ein. 2Die Sitzungen des Kassenausschusses sind nicht öffentlich. 3Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und der/dem vom Kassenausschuss bestellten Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/5#abs-6 (6) Der Kassenausschuss ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/5#abs-7 (7) 1Die Leiterin/der Leiter der Kasse (§ 4 Abs. 1) und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer (§ 4 Abs. 2) nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Sie können jederzeit das Wort verlangen. 3Zu den Sitzungen können weitere für die Kasse tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/5#abs-8 (8) 1Der Kassenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. 2Sind die/der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter nicht anwesend, so übernimmt das lebensälteste Mitglied den Vorsitz. 3Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kassenausschusses zurückgestellt worden und wird der Kassenausschuss zum zweiten Mal zur Verhandlung über den selben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 4Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/5#abs-9 (9) 1In geeigneten Fällen kann die/der Vorsitzende ohne Sitzung schriftlich abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Kassenausschusses ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/5#abs-10 (10) Der Kassenausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 4 § 5a