Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung§ 46 Entscheidung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/46#abs-1 (1) 1Die Kasse entscheidet schriftlich über den Antrag. 2Die Entscheidung der Kasse über den Antrag auf Rentenleistungen (§ 30) ist mit einer Belehrung darüber zu versehen, dass der Antragsteller in Form des Einspruchs (§ 46a) Gegenvorstellung erheben und damit eine nochmalige Entscheidung der Kasse herbeiführen kann. 3Bei Ansprüchen anderer Art ist die Entscheidung nur auf Antrag mit einer Belehrung im Sinne des Satzes 2 zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/46#abs-2 (2) 1Wird eine Versicherungsleistung (§ 30) gewährt, so sind ihre Höhe, die Art ihrer Berechnung und gegebenenfalls ihr Beginn anzugeben. 2Wird eine Leistung abgelehnt oder eine Rente vermindert oder eingestellt, so sind die Gründe hierfür anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/46#abs-3 (3) Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung ganz oder teilweise nicht gegeben waren, oder treten Veränderungen in den Verhältnissen der/des Berechtigten ein, die ihren/seinen Anspruch nach Grund oder Höhe berühren, so ist die Kasse zur Aufhebung ihrer Entscheidung auch dann berechtigt, wenn sie aufgrund eines Beschlusses des Kassenausschusses erteilt worden ist.