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# § 11 NW_28244 (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitglieder der Kasse können sein:

a) die Gemeinden und Gemeindeverbände,

b) andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

c) Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts,

d) juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen, ihr dauernder Bestand gesichert erscheint und die Folgen einer Insolvenz gegenüber der Kasse als abgesichert anzusehen sind,

e) Fraktionen des Deutschen Bundestages, des Landtages und kommunaler Vertretungen,

f) kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen,

sofern sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Kasse haben.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, dass der Arbeitgeber ein für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelarbeitsvertraglich anwendet.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_28244 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/11

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