Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems zur Umsetzung der RL 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - in der Flussgebietseinheit Ems
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 21. Oktober 2002
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 2. August 2002 / 12. Oktober 2002 die Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - in der Flussgebietseinheit Ems abgeschlossen.
Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht.
Ministerium
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
Christiane F r i e d r i c h
Verwaltungsvereinbarung
über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems
zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) -
in der Flussgebietseinheit Ems
Präambel
Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 327/1 vom 22.12.2000) fordert, dass die dort vorgegebenen Umweltziele durch eine flusseinzugsgebietsbezogene Gewässerbewirtschaftung erreicht werden. Als Instrumente der Gewässerbewirtschaftung verlangt die Richtlinie, dass für die festgelegten Flussgebietseinheiten Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne aufgestellt und koordiniert werden.
Ausgehend von diesen Vorgaben verpflichtet das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in § 1b Abs. 2 WHG die Länder, zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele die Koordinierung der Bewirtschaftung zu regeln.
Um der gesetzlichen Koordinierungsverpflichtung sachgerecht nachkommen zu können, müssen nicht nur zahlreiche fachliche und datenmäßige Vorgaben sowie Berichtsvorgaben, sondern auch Frist- und Verfahrensaspekte abgestimmt werden.
Die in der internationalen Flussgebietseinheit Ems belegenen Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Länder genannt, schließen unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vorbehaltlich einer erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsrechtlichen Organe nachstehende Vereinbarung.