Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems zur Umsetzung der RL 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - in der Flussgebietseinheit Ems

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 21. Oktober 2002

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 2. August 2002 / 12. Oktober 2002 die Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - in der Flussgebietseinheit Ems abgeschlossen.

Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht.

Ministerium

für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

des Landes Nordrhein-Westfalen

In Vertretung

Christiane F r i e d r i c h

Verwaltungsvereinbarung

über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems

zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) -

in der Flussgebietseinheit Ems

Präambel

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 327/1 vom 22.12.2000) fordert, dass die dort vorgegebenen Umweltziele durch eine flusseinzugsgebietsbezogene Gewässerbewirtschaftung erreicht werden. Als Instrumente der Gewässerbewirtschaftung verlangt die Richtlinie, dass für die festgelegten Flussgebietseinheiten Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne aufgestellt und koordiniert werden.

Ausgehend von diesen Vorgaben verpflichtet das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in § 1b Abs. 2 WHG die Länder, zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele die Koordinierung der Bewirtschaftung zu regeln.

Um der gesetzlichen Koordinierungsverpflichtung sachgerecht nachkommen zu können, müssen nicht nur zahlreiche fachliche und datenmäßige Vorgaben sowie Berichtsvorgaben, sondern auch Frist- und Verfahrensaspekte abgestimmt werden.

Die in der internationalen Flussgebietseinheit Ems belegenen Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Länder genannt, schließen unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vorbehaltlich einer erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsrechtlichen Organe nachstehende Vereinbarung.

§ 1