Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems zur Umsetzung der RL 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - in der Flussgebietseinheit Ems
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer …§ 3 Organisation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28241/3#abs-1 (1) Zur Herbeiführung von Entscheidungen sowie zur Koordinierung und Abstimmung der Bewirtschaftung der FGE Ems (d) bilden die Länder eine Flussgebietsgemeinschaft Ems (FGG Ems), bestehend aus dem Emsrat, der Koordinierungs-gruppe Ems und der Geschäftsstelle Ems.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28241/3#abs-2 (2) Den Emsrat als Entscheidungsebene bilden die für die Umsetzung der WRRL zuständigen Ministerien der Länder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28241/3#abs-3 (3) In der Koordinierungsgruppe Ems als Koordinierungs- und Abstimmungsebene sind die Behörden vertreten, die für die Umsetzung der WRRL in der FGE Ems (d) zuständig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28241/3#abs-4 (4) Es besteht Einigkeit, dass bis auf Weiteres die Bezirksregierung Weser-Ems die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnimmt. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehört insbesondere die Geschäftsführung des Emsrates und der Koordinierungsgruppe Ems. Die Übertragung weiterer Aufgaben und die Übertragung der Wahrnehmung der Geschäftsführung an eine andere Behörde ist im Einvernehmen zwischen den Ländern möglich .
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28241/3#abs-5 (5) Der Emsrat gibt sich und der Koordinierungsgruppe Ems eine Geschäftsordnung.