Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 6

Fn 6

§ 4 Bekanntgabe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/4#abs-1 (1) Sachverständige, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz öffentlich bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Sachverständige, die nach § 2 Abs. 4 einen Antrag auf Bestätigung gestellt haben. Die Bekanntgabe wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Daneben oder an Stelle dessen kann eine Veröffentlichung im Internet erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/4#abs-2 (2) In der Veröffentlichung nach Absatz 1 sind die Sachgebiete der Anlage 1 zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Bestätigung ausgesprochen wurde. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung der Sachverständigen können vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/4#abs-3 (3) Die in § 2 Abs. 3 genannten Bestellungskörperschaften teilen dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die öffentliche Bestellung sowie eine Rücknahme oder Widerruf oder das Erlöschen einer öffentlichen Bestellung mit den für eine Bekanntgabe erforderlichen Daten mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/4#abs-4 (4) Sachverständige nach § 2 Abs. 4 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Land, das sie ausgesprochen hat, unverzüglich dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz mitzuteilen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz gibt das Erlöschen oder den Widerruf nach Absatz 1 bekannt.

Zweiter Abschnitt:

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 § 5