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SU-BodAV NRW§ 3 Überprüfungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/3#abs-1 (1) Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen und der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne dieser Verordnung wird im Rahmen des Antrags auf öffentliche Bestellung von der nach § 2 Absatz 3 zuständigen Bestellungskörperschaft überprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/3#abs-2 (2) In dem Antrag auf öffentliche Bestellung ist anzugeben auf welche Sachgebiete der Anlage 1 sich die Überprüfung beziehen soll und gleichzeitig eine Einwilligung zur Bekanntgabe nach § 4 Abs. 1 zu erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/3#abs-3 (3) Die Überprüfung der Sachkunde sowie der gerätetechnischen Ausstattung eines Antragstellers erfolgt durch ein gemeinsames Fachgremium der in § 2 Abs. 3 genannten Bestellungskörperschaften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/3#abs-4 (4) Personen, die an der Überprüfung der Sachkunde nach Absatz 3 mitwirken, werden von den in § 2 Abs. 3 genannten Bestellungskörperschaften im Einvernehmen mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, das ein eigenes Benennungsrecht hat, für die Dauer von fünf Jahren berufen. Bei der Berufung nach Satz 1 ist anzugeben, auf welchem Sachgebiet nach der Anlage 1 dieser Verordnung eine Person an der Überprüfung mitwirkt. Die Zusammensetzung eines Fachgremiums richtet sich nach den im Einzelfall beantragten Sachgebieten. In jedem Fachgremium muss eine der vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz benannten Personen vertreten sein. Die in § 2 Abs. 3 genannten Bestellungskörperschaften und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz erarbeiten einvernehmlich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung für die Fachgremien.
Änderungsverlauf
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01.01.2008 in Kraft
§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008
GV. NRW. 2007 S. 662
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